+++Aktualisierung+++ des Alarmzustandes – Boletin vom 29.03.2020
Die Regierung Sanchez hat in der Nacht vom Sonntag nun die neuen Regeln in der Zeit vom 30.03.2020 bis zum 09.04.2020 offiziell bekannt gegeben. Formuliert wird hier eine Art bezahlter Zwangsurlaub. Alle Mitarbeiter die nicht in der Liste der essentiell wichtigen Branchen stehen, und nicht bereits Telearbeit ( Homeoffice) machen, müssen demnach ab heute Morgen bis zum 09.04 Freizeit nehmen. Ausgenommen sind ebenfalls Arbeitnehmer die sich im Krankenstand befinden, dieser Satus bleibt unberührt. Die „Urlaubsstunden“ sollen bezahlt und vom Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 „nachgearbeitet“ werden.
Hier finden Sie das Dokument Boletin
Und hier eine einfache Übersetzung:
ANHANG
Der in diesem Königlichen Gesetzesdekret vom 29.03.2020 geregelter bezahlter Urlaub gilt nicht für die folgenden Beschäftigten:
1. Diejenigen, die Tätigkeiten ausüben, die weiterhin unter dem Schutz der Artikel 10.1, 10.4, 14.4, 16, 17 und 18 des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März durchgeführt werden müssen, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation und die von der zuständigen Behörde und den delegierten zuständigen Behörden genehmigten Vorschriften erklärt.
2. Diejenigen, die an den Aktivitäten der Marktversorgungskette und an der Erbringung von Dienstleistungen der Produktionszentren für Waren und Dienstleistungen des ersten Bedarfs arbeiten, einschließlich Lebensmittel, Getränke, Tierfutter, Hygieneprodukte, Medikamente, Gesundheitsprodukte oder andere Produkte, die für den Gesundheitsschutz notwendig sind, so dass diese vom Ursprung bis zum endgültigen Bestimmungsort verteilt werden können.
3. Diejenigen, die Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe mit Hauslieferdienste anbieten.
4. Diejenigen, die Dienstleistungen in der Kette der Produktion und Verteilung von Gütern, Dienstleistungen, Gesundheitstechnologie, medizinischem Material, Schutzausrüstung, Gesundheits- und Krankenhausausrüstung und jegliches andere Material, das für die Erbringung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, erbringen.
5. Diejenigen, die für die Aufrechterhaltung der produktiven Tätigkeiten der verarbeitenden Industrie wesentlich sind und die die Lieferungen, Ausrüstungen und Materialien anbieten, die für die korrekte Entwicklung der in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Tätigkeiten erforderlich sind.
6. Diejenigen, die Beförderungsleistungen sowohl für Personen als auch für Güter erbringen, die sich aus der Erklärung des Alarmzustandes heraus weiterentwickeln, sowie diejenigen, die die Aufrechterhaltung der zu diesem Zweck eingesetzten Mittel unter dem Schutz der von der zuständigen Behörde und den zuständigen, von der Erklärung des Alarmzustandes delegierten Behörden genehmigten Vorschriften sicherstellen müssen.
7. Diejenigen, die Dienstleistungen in Strafvollzugsanstalten, im Zivilschutz, in der Seenotrettung, in der Rettung und Brandverhütung und -bekämpfung, in der Minensicherheit sowie in der Verkehrs- und Verkehrssicherheit erbringen. Ebenso diejenigen, die in privaten Sicherheitsfirmen arbeiten, die Sicherheitstransporte, Alarmreaktionen, Patrouillen- oder diskontinuierliche Überwachungsdienste anbieten, und diejenigen, die für die Durchführung von Sicherheitsdiensten eingesetzt werden müssen, um wesentliche Dienste zu gewährleisten und die Bevölkerung zu versorgen.
8. Diejenigen, die zur Unterstützung der Instandhaltung von Material und Ausrüstung der Streitkräfte unverzichtbar sind.
9. Diejenigen der Gesundheitszentren, -dienste und -einrichtungen sowie diejenigen, die (i) ältere, minderjährige, abhängige oder behinderte Personen betreuen, und diejenigen, die in Unternehmen, FuEuI- und Biotechnologiezentren arbeiten, die mit COVID-19 verbunden sind, (ii) die mit ihnen verbundenen tierischen Einrichtungen, (iii) die Aufrechterhaltung der Mindestdienstleistungen der mit ihnen verbundenen Einrichtungen und der Unternehmen, die die für diese Forschung notwendigen Produkte liefern, und (iv) diejenigen, die in Bestattungsdiensten und anderen damit verbundenen Aktivitäten arbeiten.
10. Die von Tiergesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen
11. Diejenigen, die Dienstleistungen an Presseverkaufsstellen und in öffentlichen und privaten Medien oder Nachrichtenagenturen sowie bei deren Druck oder Verteilung erbringen.
12. Die der Finanzdienstleistungsunternehmen, einschließlich der Bank-, Versicherungs- und Investmentunternehmen, für die Erbringung von Dienstleistungen, die von wesentlicher Bedeutung sind, sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsinfrastrukturen und Finanzmärkten.
13. Unternehmen in den Bereichen Telekommunikation, audiovisuelle Dienste und wesentliche Computerdienste sowie die sie unterstützenden Netze und Einrichtungen und die für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlichen Sektoren oder Teilsektoren, insbesondere diejenigen, die für die ordnungsgemäße Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und den Betrieb der Fernarbeit von öffentlichen Bediensteten wesentlich sind.
14. Diejenigen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt anbieten.
15. Diejenigen, die als Rechtsanwälte, Juristen, Sozialwissenschaftler, Übersetzer, Dolmetscher und Psychologen arbeiten und an Verfahren teilnehmen, die nicht durch den Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März ausgesetzt wurden, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 und COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erklärt hat, Auf diese Weise entsprechen sie den wesentlichen Diensten, die vom Justizministerium, dem Generalrat der Justiz, der Staatsanwaltschaft und den Autonomen Gemeinschaften mit Zuständigkeit in diesem Bereich im Konsens festgelegt und in der Entschließung des Staatssekretärs für Justiz vom 14. März 202
16. Diejenigen, die Dienstleistungen in Rechts- und Beratungsbüros, in administrativen und sozialen Graduiertenagenturen sowie externe und eigene Dienste zur Prävention von Berufsrisiken in dringenden Angelegenheiten anbieten.
17. Diejenigen, die Dienstleistungen in Notariaten und Registern für die Erfüllung der wesentlichen, von der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen festgelegten Dienstleistungen erbringen.
18. Diejenigen, die Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Überwachungsdienste für dringende Pannen sowie Dienste für die Sammlung, Verwaltung und Behandlung von gefährlichen Abfällen sowie von festem städtischen Abfall, sowohl gefährlichen als auch nicht gefährlichen, Abwassersammlung und -behandlung, Dekontaminierungstätigkeiten und andere Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft sowie die Beförderung und Beseitigung von Nebenprodukten oder einer der zum öffentlichen Sektor gehörenden Einrichtungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über öffentliche Aufträge erbringen.
19. Diejenigen, die in den Flüchtlingsaufnahmezentren und den Zentren für vorübergehenden Aufenthalt von Einwanderern und privat geführten öffentlichen Einrichtungen arbeiten, die vom Staatssekretariat für Migration subventioniert werden und im Rahmen des internationalen Schutzes und der humanitären Hilfe tätig sind.
20. Diejenigen, die in den Bereichen Wasserversorgung, -reinigung, -leitung, -tränkung und -sanierung tätig sind.
21. Diejenigen, die für die Bereitstellung von meteorologischen Diensten zur Vorhersage und Beobachtung und die damit verbundenen Prozesse der Wartung, Überwachung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe unverzichtbar sind.
22. Diejenigen des Betreibers, der vom Staat zur Erbringung des Universalpostdienstes bestimmt wurde, um die Dienste der Sammlung, Annahme, Beförderung, Sortierung, Verteilung und Zustellung zum ausschließlichen Zweck der Gewährleistung dieses Universalpostdienstes zu erbringen.
23. Diejenigen, die Dienstleistungen in den Sektoren oder Teilsektoren erbringen, die mit der Einfuhr und Lieferung von Gesundheitsausrüstung zu tun haben, wie z.B. Logistik-, Transport-, Lager- und Zolltransitunternehmen (Speditionen) und allgemein alle, die an den Korridoren des Gesundheitswesens beteiligt sind.