Das ändert sich im nächsten Steuerjahr 2022 auf Mallorca
Das ändert sich im nächsten Steuerjahr auf Mallorca
Sowohl für Unternehmer als auch Immobilienbesitzer stehen 2022
zahlreiche Neuerungen an. Ein Überblick.
Einkommenssteuer
Herabsetzung der Höchstgrenze für den abzugsfähigen Beitrag. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Beitragsbemessungsgrenze für abzugsfähige Zahlungen an Rentenfonds u.ä. von 2.000 auf 1.500 Euro pro Jahr gesenkt.
Körperschaftssteuer
Senkung der Körperschaftssteuer für neu gegründete Unternehmen. Die beträgt ab kommendem Jahr 10 statt bisher 15 Prozent. Im Falle von Unternehmen, die Wohnraum vermieten, wird die Steuergutschrift von 85 auf 40 Prozent gesenkt.
Gesetzlicher Zinssatz
Der gesetzliche Zinssatz ist bis zum 31. Dezember 2022 auf 3 Prozent festgelegt. Die Verzugszinsen belaufen sich im gleichen Zeitraum auf 3,75 Prozent.
Grunderwerbsteuer
Der Spitzensatz der Grunderwerbsteuer steigt von 11 auf 11,5 Prozent für Kaufpreise von mehr als einer Million.
Marktreferenzwert
Der Referenzwert jeder Immobilie dient als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Stempelsteuer (ITP und AJD) sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD).
Der Referenzwert darf nicht über dem Marktwert liegen, für dessen Ermittlung Abschlagskoeffizienten verwendet werden, so dass seine Verwendung als Steuerbemessungsgrundlage nicht zu einer höheren Besteuerung führen soll, was jedoch in der Praxis bei einem Verkauf unter diesem Wert der Fall ist.
Der Referenzwert des Grundstücks ist somit die Mindeststeuerbemessungsgrundlage für diese Steuern. Und: Auch wenn in einer notariellen Urkunde ein geringerer Wert angegeben wird, ist der Referenzwert zugrunde zu legen.
Wenn der Referenzwert die Steuerbemessungsgrundlage für die Steuer auf den Erwerb einer Immobilie war, wird er bei der Anwendung der Regel zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Vermögensteuer, der er unterliegen kann, berücksichtigt. Daher kann sich der Referenzwert nur auf die Vermögenssteuer für Immobilien auswirken, die ab dem 1. Januar 2022 erworben werden, und nicht auf bereits bestehendes Vermögen.
Kommunale Wertzuwachssteuer “Plusvalia”
Nachdem die Grundlage für die Erhebung der Plusvalia als verfassungswidrig erklärt wurde, haben Verkäufer, die bis zum 9.11.2021 beurkundet haben Glück – hier ist unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde (copia simple) eine Bescheinigung bei der Gemeinde einzuholen, dass keine Erhebung erfolgt.
Urkunden nach diesem Datum werden leider wieder besteuert, ob die in aller Eile erstellte Regelung einer erneuten gerichtlichen Prüfung standhält bleibt abzuwarten.
Inwieweit Erstattungen für Zahlungen auf Grundlage der verfassungswidrigen Regelung gefordert werden können, sollte geprüft werden.
Weitere Infos und Beratung:
Anwaltskanzlei Willner
Plaza Porta Pintada, 3,
Entlo. B – Palma
www.willner.legal
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