Mit dem Jahreswechsel tritt eine neue Regelung der bekannten Wegzugsbesteuerung in Kraft. Wichtigste Änderung: Die unbegrenzte und vollständige Stundung der Abgaben an den Fiskus entfällt. Künftig sieht das Gesetz eine unverzinsliche Ratenzahlung über sieben Jahre vor. Doch das ist nicht alles.
Fiskus darf künftig abwägen
Der Finanzverwaltung wird ein Ermessensspielraum zugebilligt, nach dem diese über die Gewährung im Einzelfall entscheiden kann. Soll heißen: Dem Steuerpflichtigen ist die Ratenzahlung der Abgaben zwar grundsätzlich zu gestatten. Doch der Fiskus hat das letzte Wort und damit das Recht, die Stundung bzw. Ratenzahlung im Einzelfall von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
Diese Neuregelung im Rahmen des ATAD-UmsG führt zum Zeitpunkt des Wegzugs also künftig zu einer Steuerlast, ohne dass dem Steuerpflichtigen entsprechende Liquidität zugeflossen ist.
Einschränkung der Niederlassungsfreiheit?
Der Europäische Gerichtshof sieht diese nationale Gesetzänderung entsprechend kritisch. Eine Steuer auf sogenannte "latente Wertzuwächse" ohne einen entsprechenden Liquiditätszufluss könnte Steuerpflichtige davon abhalten, wegzuziehen und schränke damit sogar die europarechtliche Niederlassungsfreiheit ein.
Um die Besteuerungsbefugnisse zwischen den Staaten gerecht aufzuteilen wäre es, laut EuGH ausreichend gewesen, sowohl die Höhe der entstandenen Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Umzugs als auch die zugehörige Steuerlast zu bestimmen. Einer Steuerzahlung zum Umzugszeitpunkt bedürfe es dazu nicht, heißt es weiter.
Die Bundesregierung begründet die Gesetzesänderung hin zu einer unbegrenzten Stundung mit einer geänderten Rechtsprechung innerhalb der EU. Das neue Gesetz wird in den nächsten Monaten damit deutsche Gerichte beschäftigen.
Quelle:
KLAIBERCONSULTING, S.L.
Asesoría Fiscal / Steuerberatungsgesellschaft
Palma de Mallorca
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