Neuregelung für das Steuermodell 720
Diese Entscheidung wurde lange erwartet und ist nun eingetroffen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Sanktionssystem im Steuermodell 720, das Einzelpersonen dazu verpflichtete, im Ausland befindliche Vermögenswerte und Rechte zu melden, gegen das EU-Recht verstößt, da es eine übermäßige Belastung darstellt und für den Bürger unverhältnismäßig ist.
Bisher galt, dass die alten Vorschriften keine Verjährungsfrist für die Nichteinhaltung der Meldepflicht für diese Vermögenswerte vorsah, gleichzeitig aber eine extrem hohe Strafregelung mit missbräuchlichen Geldstrafen möglich war, die in vielen Fällen bis zu 150% des hinterzogenen Betrags erreichte, zusätzlich zu den festgesetzten Strafen, die sogar den Wert der Vermögenswerte im Ausland übersteigen konnten.
Das Urteil hebt das weiterhin geltende Steuermodell 720 nicht auf, zwingt das Finanzministerium aber dazu, die strenge Sanktionsregelung neu zu gestalten, die ursprünglich eingeführt wurde, um die Steuerzahler von der Versuchung abzubringen, ihr Vermögen außerhalb Spaniens zu verstecken.
Der EuGH hält die Verpflichtung zur Meldung von im Ausland belegenen Vermögenswerten und Rechten (Steuermodel 720) für gerechtfertigt erklärt, da den nationalen Behörden in Bezug auf die Vermögenswerte, die ihre Steuerpflichtigen im Ausland halten, weniger Informationen zur Verfügung stehen als in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet belegten Vermögenswerte.
Im März eines jeden Jahres müssen spanische Staatsbürger das Steuermodell 720 einreichen. Aus diesem Grund hat die Regierung bereits mit der Anpassung der Vorschriften für dieses Formular und die damit verbundenen Sanktionen begonnen, damit es vor dem 31. März dieses Jahres in Kraft treten kann. Die Änderungen, die nach Abschluss der entsprechenden parlamentarischen Verfahren eingeführt werden, bedeuten, dass das Sanktionssystem an das allgemeine System angepasst und die Verjährungsfrist geändert wird.
Mit den vom Finanzministerium geplanten Änderungen werden die im Allgemeinen Steuergesetz vorgesehenen Strafen und Verjährungsfristen angewandt, so dass die aus dem Steuermodell 720 abgeleitete Straftat, wie bei Steuerdelikten üblich, einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt und die Strafen 50% des hinterzogenen Betrags nicht überschreiten dürfen, dies entspricht der allgemeinen Regelung des vorgenannten Gesetzes.
Diese Änderungen werden sich auf Steuerzeiträume auswirken, die am 1. Januar 2020 beginnen und noch nicht abgeschlossen sind.
Für Steuerzahler heißt dies, dass mit dem genannten Urteil alle bereits eingeleiteten Rechtsmittel gegen die Sanktionen des Steuermodell 720 hinfällig werden und die Steuerbehörden verpflichtet werden, die erhobenen und nun vom Gerichtshof der Europäischen Union für rechtswidrig erklärten Sanktionen zu erstatten. Darüber hinaus werden auch Rechtsmittel gegen bereits rechtskräftige Sanktionen möglich sein, da die vorherige Warnung der Europäischen Kommission vor der Rechtswidrigkeit der Sanktionsregelung es ermöglicht, Rechtsmittel gegen die finanzielle Haftung des Staates einzulegen.
Bei freiwilligen Regulierungen, bei denen der Steuerpflichtige ohne Vorankündigung ungerechtfertigte Kapitalgewinne angesetzt hat, die sich aus der nicht rechtzeitigen Einreichung des Steuermodell 720 ergeben, wäre ein Antrag auf Berichtigung und Rückerstattung der zu Unrecht erzielten Einkünfte nur möglich, wenn sie einem nicht vorgeschriebenen Geschäftsjahr (letzte vier Jahre) entsprechen.
Javier Caliz,
Steuerberater
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