Omnia Consulting – Was wir alle jetzt wissen müssen
Die im Folgenden aufgeführten Informationen hatten bis Redaktionsschluss Bestand. Aufgrund der derzeitigen unstetigen Situation kann sich die aktuelle Rechtslage innerhalb der kommenden vier Wochen möglicherweise in einigen Punkten ändern. Aus diesem Grund stehen wir allen Lesern bei Fragen oder Zweifeln mit Rat und Tat zur Seite.
Steuerliche Massnahmen
Im steuerlichen Bereich gibt es folgende aktuelle Veränderung bzw. Anpassungen
Präsentation des 1. Quartals 2020 vor dem Finanzministerium:
Die Abgabefristen des zu erstellenden Quartalsabschlusses 1. 2020 bleiben bestehen. Die Quartalserklärung muss somit am 20.04.2020 vorliegen.
Steuerzahlungen von KMU und Selbständigen:
Für die daraus resultierenden Zahlungen der Quartalsteuern Q1 2020 besteht jedoch die Möglichkeit, diese um sechs Monate aufzuschieben. Das betrifft alle einzureichenden Modelle (MwSt., Einbehalte, Firmenraten usw.). Die „Ratenzahlung“ wird gewährt, wenn der zu zahlende Betrag unter 30.000 Euro liegt (hier werden auch offene Steuerschulden mit betrachtet). Die ersten drei Monate sind zinslos.
Einsprüche, Zahlungsschreiben, Vorladungen bei den Steuerbehörden:
Wenn Sie ein Steuerverfahren (einstweilige Verfügung, Berufung, Zahlungsschreiben usw.) anhängig haben, dessen Frist vor dem 18. März ablief, können Sie bis zum 30. April Zahlungsaufschub beantragen. Für Zahlungsaufforderung nach dem 18. März, haben Sie damit bis zum 20. Mai Zeit.
Die Steuern, für die die Regierung der Balearen oder die Rathäuser zuständig sind:
In Bezug auf die von der balearischen Regierung verwalteten Steuern, wie die Befreiung von Hypothekenkrediten in den Novationsurkunden, und auf lokaler Ebene, passen die Stadtverwaltungen die Bedingungen der an diesen Tagen eingezogenen Steuern an, wie zum Beispiel in der Gemeinde Palma, die die Zahlungsfrist für die Verkehrs- und Abfallsteuer bis zum 30. Juni verlängert hat.
Hinterlegung von Jahresabschlüssen beim Handelsregister:
Die Abgabefristen des Jahresabschlusses 2019 wurde verlängert. Abgabe neu ist nun – Das Ende des Alarmzustandes plus 3 Monate.
In Bezug auf die Unternehmen, die ihre Konten für das vergangene Jahr 2019 formulieren und im Handelsregister hinterlegen müssen, ist lediglich zu beachten, dass die Fristen bis zum Ende des Alarmzustands oder ihrer Verlängerungen ausgesetzt sind und ab diesem Datum für drei Monate mit der daraus resultierenden Verlängerung wieder aufgenommen werden der Frist zur Legalisierung und Hinterlegung der Konten.
Juristische Massnahmen
EINHALTUNG VON VERTRÄGEN IN ZEITEN DES CORONAVIRUS
Die unvorhersehbaren Umstände, in denen wir derzeit leben müssen, bringen große Unsicherheit mit sich. Zum Beispiel: Was passiert mit meiner Hypothek? Wie zahle ich noch meine Miete?, um nur einige Beispiele zu nennen.
Der Gesetzgeber sieht hier Möglichkeiten im Umgang mit verbindlichen Verträgen vor. Nicht zuletzt um einen Domino-Effekt durch zu viele offene Posten zu verhindern. Deshalb muss das Gesetz in einer solchen Situation helfen und eine Lösung dafür bieten. In diesen Fällen gibt es hauptsächlich zwei Auswege:
1.) Die Anwendung der sogenannten "rebus sic stantibus"-Klausel, die als Rechtsbehelf dient und die es ermöglicht, Verträge vorübergehend aufrechtzuerhalten, ohne dass die Vertragsbedingungen geändert werden. Mit anderen Worten, dass der Vertrag erfüllt wird, aber zu einem anderen Zeitpunkt, und unter den gleichen Bedingungen. Also die Möglichkeit einer Verschiebung der Zahlung/Erfüllung des Vertrages.
2.) Zweitens gibt es den Begriff der höheren Gewalt, der nur dann angewendet werden sollte, wenn ein unerwartetes Ereignis eintritt, das unvermeidbar war, was bedeutet, dass die Vertragsparteien einander zurückgeben, was sie erhalten haben, was in jedem konkreten Fall betrachtet werden muss. Also ein Vertrags Rücktritt – dessen rechtlicher Anspruch jedoch in den Einzelfällen geprüft werden muss.
WIE MAN JETZT EIN TESTAMENT MACHT – IN ZEIT DER EPIDEMIE
Das Gesetz erlaubt durch die Bestimmungen des Artikels 701 des Zivilgesetzbuches die Errichtung eines gültigen Testaments unter vollständiger Einschränkung durch Coronavirus, ohne dass ein Notar eingeschaltet werden muss. Dieser Artikel besagt, dass "im Falle einer Epidemie das Testament ohne Einschaltung eines Notars in Anwesenheit von drei Zeugen, die älter als 16 Jahre sind, vollstreckt werden kann". Es handelt sich um ein sehr aktuelles Thema, da die offizielle Erklärung der Pandemie, die ganz Spanien betroffen hat, es ermöglicht, vor drei geeigneten Zeugen, die älter als 16 Jahre sind, ein Testament zu erstellen, ohne dass ein Notar hinzugezogen werden muss.
MIETVERTRAG UND CORONAVIRUS
Die Mietverträge, die während der Pandemieperiode auslaufen, müssen bis zum Ende derselben verlängert werden, das bringt die Situation des Alarmzustandes und die damit verbundene “Ausgangssperre” mit sich. Da wir erstens auf unsere Wohnungen beschränkt sind und zweitens, weil Umzüge nicht durchgeführt werden können, da diese Art von Arbeit eingeschränkt wurde. Auch aus gesundheitlichen Gründen ist es angebracht, keine Umzüge, z.B. die Übergabe der Hausschlüssel, vorzunehmen, um größeres Leid zu vermeiden. Es sollte hinzugefügt werden, dass diese obligatorische Verlängerung des Mietvertrags nicht bedeutet, dass die Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich der Zahlung der Miete, nicht mehr erfüllt werden müssen.
Was passiert mit all den Verträgen, die im Falle einer Pandemie abgeschlossen werden mussten? Es scheint klar zu sein, dass, wenn der neue Mieter die Unmöglichkeit des Umzugs nachweist, der Mieter nicht zur Zahlung der Miete gezwungen werden könnte, da weder der Eigentümer der Immobilie ihm die Miete hätte zur Verfügung stellen können. Der Vertrag würde daher bis zur Wiederaufnahme der Normalität ausgesetzt.
In jedem Fall ist hinzuzufügen, dass die Eigentümer von Mietobjekten nach Wiederaufnahme der gerichtlichen Tätigkeit in der Lage sein werden, alle von den Mietern nicht gezahlten Mieten einzufordern.
HYPOTHEKEN UND CORONAVIRUS
1.) Hypotheken. Die Regierung hat ein Paket von wirtschaftlichen Maßnahmen gebilligt, um die Auswirkungen des Coronavirus zu mildern. Dazu zählt auch die Suspendierung von Hypothekenzahlungen, mit dem Ziel, dass "keine Person in einer schwierigen Situation aus ihrer Wohnung vertrieben werden kann". Diese Maßnahme ist allerdings nur auf diejenigen Personen beschränkt, die sich in außergewöhnlichen finanziellen Schwierigkeiten befinden, um ihre Hypothekenzahlungen zu leisten, und die "im Falle einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Einschränkung", d.h. die arbeitslos werden oder, wenn Sie Unternehmer sind, einen erheblichen Einkommensverlust oder einen erheblichen Umsatzrückgang erleiden. Sie sollten sich mit ihrer Bank in Verbindung setzen, um dies zu arrangieren. Wir unterstützen Sie gerne.
ICO-HILFE
Die einzige aktive Linie im Moment – und es wird keine andere in Betracht gezogen – ist die "Línea ICO sector Turístico y actividades conexas, por un importe de ayudas hasta un máximo de 500.000 euros", die dazu bestimmt ist, Liquiditätsprobleme zu lösen, um die Geschäfte nicht zu stoppen und sofortige Zahlungen, wie Gehaltsabrechnungen oder Rechnungen von Lieferanten, leisten zu können.
Die Hilfe wird in Form eines Darlehens mit einem Zinssatz von bis zu 1,5 Prozent (maximaler effektiver Jahreszins, einschließlich Provisionen) und einer Rückzahlungs- und tilgungsfreien Zeit von ein bis vier Jahren gewährt. Kredite können bis zum 31. Dezember 2020 aufgenommen werden.
Sie sollten sich mit Ihrer Bank in Verbindung setzen, um dies zu arrangieren. Wir unterstützen Sie gerne.
AUSSETZUNG DER VERFAHRENSFRISTEN
Zu den zahlreichen von der Regierung diktierten Maßnahmen gehört die Aussetzung der Fristen für alle Arten von Prozessen, ob straf- oder zivilrechtlich, für die Dauer des Ausnahmezustands. Im strafrechtlichen Bereich werden sie ausgesetzt, solange sie nicht als so wichtig angesehen werden, dass sie nicht aufgeschoben werden könnten (z.B. werden Verfahren, die den Wachdiensten anvertraut wurden, oder Verfahren mit Häftlingen nicht ausgesetzt). Im Zivilbereich werden alle Fristen und Verfahren ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die sich auf die Einweisung in ein Krankenhaus wegen psychischer Krankheit oder Adoption beziehen.
Arbeitsrechtliche Massnahmen
AUSSERGEWÖHNLICHE Maßnahmen FÜR diejenigen, DIE IHRER TÄTIGKEIT AUFGRUND DES Alarmzustandes nur stark eingeschränkt nachgehen können oder sogar aufgeben mussten:
Es wurden Maßnahmen für einen größeren Schutz der Selbständigen getroffen, für diejenigen, die ihre Tätigkeit nicht ausüben können, weil sie durch die Alarmverordnung ausgesetzt ist (Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe usw.), als auch diejenigen, deren Tätigkeit fast vollständig zurückgegangen ist, in den Genuss einer außerordentlichen Leistung kommen zu können. Darüber hinaus wird der Beitrag für die Selbständigkeit reduziert, und solange sie die Leistung erhalten, wird sie als Beitragszeit angesehen. Autonomos sind somit nicht gezwungen ihren Status Baja zu melden um ihn später wieder anzumelden – sondern Sie können den Autonomo Status pausieren.
ERTE – BEFRISTETE REGELUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN
Unternehmen, die von den Maßnahmen des Alarmzustandes in Spanien betroffen sind, können ihre Mitarbeiter zeitweise freisetzen oder Kurzarbeit anordnen. Dafür muss beim Arbeitsministerium eine so genannte ERTE (Expediente de regulación temporal de empleo) beantragt werden. Diese können durch höhere Gewalt abgewickelt werden und ihre Periode beläuft sich auf den gleichen Zeitraum des Alarmzustandes. Die Auswirkung erfolgt rückwirkend zum Datum des Ausrufes des Alarmzustand am 14/03/2020, entweder zu diesem oder einem nachfolgenden vom Unternehmen bestimmten Datum (letzteres im Fall wenn die Mitarbeiter nach dem genannten Datum weiterhin ihre Arbeit ausgeführt haben).
Während der Laufzeit der ERTE durch höhere Gewalt und während der Staat sich im Alarmzustand befindet, ist das Unternehmen von der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter hat, und 75 Prozent bei 50 oder mehr Mitarbeitern befreit. Diese Beitragsbefreiung ist momentan nicht automatisch und muss schriftlich bei der Sozialversicherung beantragt und von dieser rückbestätigt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass für tourismusbezogene Unternehmen die Rabatte auf Geschäftskontingente in Bezug auf die aufgelösten unbefristeten Verträge, die sie in diesem Jahr formalisieren können, verlängert wurden.
Die von der ERTE betroffenen Mitarbeiter, entweder durch Freistellung des Vertrages oder durch gekürzte Arbeitszeit, bekommen Arbeitslosengeld obwohl sie nicht über die ausreichenden Beitragszahlungen verfügen. Das Arbeitslosengeld, dass während der Periode des Alarmzustandes ausbezahlt wird, wird nicht von den bereits angesammelten Beiträgen abgezogen.
Für alle außerordentlichen Maßnahmen innerhalb dieser arbeitsrechtlichen Regelung gilt, dass das Unternehmen den Beschäftigungsstand, nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit über 6 Monate aufrechterhalten muss.
EINSTELLUNG ALLER BERUFLICHEN AKTIVITÄTEN BIS EINSCHLIESSLICH 9. APRIL
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen wurde nun aktuell verfügt, dass alle nicht wesentlichen Aktivitäten von Montag, dem 30. März, bis Donnerstag, dem 9. April, eingestellt werden müßen. Während dieser Tage erhalten die betroffenen Arbeiterinnen und Arbeiter ihr Gehalt normal, auch wenn sie gezwungen sind, zu Hause zu bleiben, aber sie werden die im laufenden Jahr nicht geleisteten Arbeitsstunden nach Vereinbarung mit dem Unternehmen schrittweise wieder zurückerhalten.
Hoffen wir, dass diese Maßnahmen und die Bemühungen aller angesichts des Alarmzustands Schlimmeres verhindert, und dass wir einer weiteren Wirtschaftspandemie entgehen.