Für Medienanfragen zur FTI-Pleite hat der Deutsche Reisesicherungsfonds DRSF eigens die PR-Agentur fischerAppelt engagiert.
Im Eiltempo und ohne Komplikationen wird die Rückzahlung für Pauschalreisen wohl nicht vonstattengehen, obwohl der Reisesicherungsfonds über genügend Mittel für die FTI-Pleite verfügt: „Der Erstattungsprozess startet, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind: Unter anderem müssen die Daten zu Buchungen aus 44 Ländern und für 105 Destinationen aufbereitet werden. Zudem ist es unsere Aufgabe, sicherzustellen, dass die Erstattungsprozesse den zeitgemäßen Anforderungen an IT-Sicherheit, Datenschutz und Compliance entsprechen“, so Dr. Holger Handstein im Namen des Reisesicherungsfonds auf Anfrage.
Insgesamt 250.000 Reisen konnten gar nicht stattfinden und mussten nach dem FTI-Insolvenzantrag storniert werden. „Der Erstattungsprozess ist in Vorbereitung und soll demnächst beginnen. Im Herbst soll der Großteil der Erstattungen ausgezahlt sein“, heißt es von Dr. Handstein.
Der DRSF konnte die Betreuungs- und Rückführungsmaßnahmen für Pauschalreisende, die zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits ihren Urlaub angetreten hatten, nach eigenen Angaben erfolgreich abschließen. Zumindest auf Mallorca ist niemand dazu gezwungen worden, den Hotelaufenthalt im Rahmen einer Pauschalreise erneut zu bezahlen.
„Von der FTI-Insolvenz betroffene Kunden sollten in jedem Fall den Reisesicherungsschein des DRSF, sowie ihre Buchungs- und Zahlungsbelege bereithalten, rät fischerAppelt.
Von eigenmächtigen Rückbuchungen bei Pauschalreisen raten Juristen im Übrigen ab, da sonst die Entschädigungsansprüche aus dem DRSF in Gefahr sind. Ohnehin kann eine Rückbuchung von Kreditkartenzahlungen bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Anders sieht es laut den Anwälten möglicherweise mit Einzelleistungen wie Mietwagen oder Hotel aus, da solche Reisebestandteile nicht versichert sind, wenn nicht mindestens zwei Komponenten (zum Beispiel Hotel und Transfer) in der Buchung enthalten sind („Pauschalreise“) FTI hat nach Informationen aus der Reisebranche von sich aus viele (wenn nicht alle) ausstehenden Einzelleistungen storniert. In diesem Fall ist eine Rücklastschrift innerhalb einer Frist von acht Wochen denkbar, während Überweisungen in keinem Fall rückgängig gemacht werden können.
Bei Kreditkartenzahlungen sind es in der Regel 120 Tage – im Reklamationsformular der Bank dann mit dem Vermerk „Leistung nicht erbracht“ (§ 323 BGB), wobei der Storno rechtssicher belegt sein muss und Institute sowie Kartenanbieter mitspielen müssen. Nicht in allen Fällen geht das glatt. Besonders schwierig soll das Procedere bei American Express sein.