Ein Berufsleben verläuft nicht immer in geregelten Bahnen. Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen die gesetzlich garantierte Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Lebensmittelpunkt und Arbeitsstelle werden gerne mal ins Ausland verlagert. Nicht selten werden aus einigen geplanten Monaten ein paar unvorhergesehene Jahre. Manche Menschen bleiben bis zur Rente und darüber hinaus im Land ihrer Wahl.
EU-weite Regelung
Ganz gleich, wohin es Sie zieht und wie lange Sie dort bleiben oder geblieben sind: Den wohlverdienten Ruhestand haben Sie sich buchstäblich und redlich verdient. Rentenansprüche entstehen durch entsprechende Beitragszahlungen, und das in jedem EU-Land, in dem Sie tätig waren. Der Antrag auf Rente muss allerdings in dem Land gestellt werden, in dem Sie leben, also einen angemeldeten Wohnsitz haben, oder in dem Sie zuletzt beruflich tätig waren.
Puzzle der Berechnungen
Nun kann es vorkommen, dass Sie in einem Land leben, in dem Sie nie gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt haben. In diesem Fall schickt das Gastland den Antrag an das Land der letzten Berufstätigkeit weiter. Dieses Land bearbeitet dann den Rentenantrag und erfragt die Versicherungszeiten aus sämtlichen Ländern, in welchen Sie tätig waren und Rentenansprüche erworben haben.
Jede nationale Rentenbehörde errechnet aus den Beitragszeiten, welche Rente Sie bekommen würden, wenn ausschließlich in das eigene System eingezahlt worden wäre. Aus diesem Betrag wird anschließend die anteilige Leistung für die Zeit ermittelt, in der Sie tatsächlich im betreffenden Land tätig waren. In der Regel sollte Ihnen die Rentenbehörde Ihren Rentenantrag automatisch zuschicken.
Unser Tipp: Beginnen Sie rechtzeitig, am besten etwa sechs Monate vor dem Ruhestand, damit, entsprechende Informationen über die Beantragung der Rente einzuholen. Je zahlreicher die Länder, in denen Sie gearbeitet haben, desto länger kann es dauern, Ihre Versicherungszeiten zusammenzutragen. Denken Sie daran, dass das Renteneintrittsalter in jedem EU-Land unterschiedlich ist.
Rentenanspruch in Spanien
In Spanien liegt das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Um einen Rentenanspruch zu erlangen, müssen Sie mindestens 15 Jahre Beiträge in die Rentenkasse gezahlt haben. Noch einmal: Die Zahlungen müssen nicht in Spanien erfolgt sein. Bei Arbeitnehmern aus Mitgliedsländern der EU werden alle Beitragszeiten aus anderen EU-Ländern zusammengefasst und angerechnet.
Gezahlt wird die Rente aus dem Land, in dem Arbeitnehmer mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Spanien ist für Ihre Rente zuständig, wenn Sie in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 24 Monate Beiträge in die Seguridad Social eingezahlt haben. Für die Höhe der Rente werden in Spanien die letzten 25 beitragspflichtigen Jahre berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt: Wer ab 2027 in Rente geht, erhält bei 15 beitragspflichtigen Jahren eine Rente von 50 Prozent. Jeder weitere Monat (bis zum 248.) bringt zusätzliche 0,19 Prozent, vom 249. bis zum 264. Monat gibt es ein Plus von 0,18 Prozent. Seit der Rentenreform wird in Spanien die volle Rente nach 37 beitragspflichtigen Jahren ausgezahlt.
Herr Mustermann hat 10 Jahre in Deutschland und anschließend 20 Jahre in Spanien gearbeitet. In beiden Ländern hat er in dieser Zeit in die Rentenkasse eingezahlt. Der Anspruch auf Rente in Deutschland beträgt fünf Jahre, der in Spanien 15 Jahre.
Die Rentenbehörden beider Länder führen nun eigene Berechnungen durch, aus denen sich am Ende die Gesamtrente ergibt.
Angenommen, die deutsche Rente von Herrn Mustermann beträgt 300 Euro.
Dann wird aus diesem Betrag die theoretische Rente berechnet.
Dazu wird zunächst Herrn Mustermanns gesamte Arbeitsdauer mit Rentenanspruch addiert. In diesem Fall handelt es sich um 30 Jahre (10 Jahre in Deutschland + 20 Jahre in Spanien). Schließlich wird die Rente errechnet, die Herr Mustermann bei 30 Jahren Arbeitsleistung in Deutschland erhalten hätte, beispielsweise 700 Euro.
Aus diesen Angaben ergibt sich die anteilige Rente nach der Formel:
700 Euro x 10 Jahre / 30 Jahre insgesamt = 233,33 Euro
Damit hat Herr Mustermann einen Anspruch auf die anteilige Rente aus Deutschland
in Höhe von 233,33 Euro.
Nun folgen die Berechnungen der spanischen Steuerbehörde.
Auch hier wird aus dem bestehenden Rentenbetrag der theoretische Betrag
bei angenommenen vollen 30 Jahren Arbeitsdauer in Spanien berechnet.
Nehmen wir an, Herrn Mustermann würden nach 30 Jahren Arbeit in Spanien 800 Euro Rente zustehen. Er hat aber lediglich 20 Jahre im Land gearbeitet. Daraus ergibt sich, laut Formel:
800 Euro x 20 Jahre / 30 Jahre
insgesamt = 533,33
Damit bekommt Herr Mustermann eine monatliche Gesamtrente aus beiden Staaten in Höhe von
233,33 Euro + 533,33 Euro = 766,66 Euro