Arbeiten mit „Contrato laboral“
Arbeiten mit „Contrato laboral“: So sieht die Lage für Fest- oder Teilzeitangestellte aus
Wer von einer Firma oder einem Unternehmen angestellt wird, braucht sich in aller Regel nicht um die Anmeldung als Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung und dem Finanzamt kümmern. Das ist Aufgabe des Arbeitsgebers. Allerdings sollte man sich einen spanischen Arbeitsvertrag, „Contrato laboral“, vor der Unterzeichnung stets sehr genau ansehen, da die Dauer der Anstellung – insbesondere im Gastronomiegewerbe oder in der Hotellerie – oftmals auf unbestimmte Zeit festgelegt wird. Auf Mallorca heißen solche Saisonverträge „Contrato fijo discontinuo“. Will heißen: Bleibt die Kundschaft wegen eines vorzeitigen Saisonendes aus, können die Angestellten entlassen werden – ohne arbeitsrechtliche Ansprüche für den Arbeitnehmer.
In den Arbeitsverträgen kann auch eine Probezeit vereinbart werden. Die zulässige Dauer der Probezeit ist in der Regel in den einschlägigen Tarifverträgen geregelt, darf jedoch grundsätzlich bei Fachkräften höchstens sechs Monate und für sonstige Arbeitnehmer höchstens zwei Monate betragen.
Aufgrund der Wirtschaftsflaute seit Ausbruch der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen auf Mallorca in den vergangenen Monate einen Teil ihrer Beschäftigten in Kurzarbeit („ERTE“) schicken. Der Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall bei der Sozialversicherung angemeldet und erhält von der staatlichen Arbeitsverwaltungsgesellschaft (SEPE) über einen festgelegten Zeitraum 70 Prozent seiner Gehaltsbezüge.
Im Falle einer Entlassung muss man sich beim Arbeitsamt (INEM) innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden. Anspruch auf Arbeitslosengeld („Prestación contributiva por desempleo“) besteht, wenn man innerhalb der vergangenen sechs Jahre mindestens 360 Tage einer Beschäftigung nachgegangen ist, bzw. in die staatliche Sozialversicherungskasse eingezahlt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sowie die Dauer ihrer Zahlung hängt ebenfalls von den bis zur Arbeitslosigkeit eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Nach spanischem Arbeitsrecht liegt die Arbeitszeit durchschnittlich bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche und der gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsanspruch bei mindestens 30 Kalendertagen (22 Arbeitstagen) pro Jahr. Überstunden, d.h. jede Arbeitsstunde, die über die vereinbarte Tagesarbeitszeit hinaus geleistet wird, müssen im Prinzip durch arbeitsfreie Tage innerhalb von 4 Monaten nach ihrer Ableistung ausgeglichen werden. Sollte der Arbeitgeber die Überstunden wirtschaftlich vergüten, dann darf der Arbeitnehmer nicht über 80 Überstunden pro Jahr leisten.