...Lärmbelästigung auf Mallorca: Im Sommer gelten
oft höhere Maximalwerte als im Winter
Hochsaison auf Mallorca, und immer wieder geht es in den gefragten Reisemonaten im wahrsten Sinn des Worts heiß her. Doch welche Lärmbelästigung aus dem Nachbarhaus gilt in Spanien eigentlich noch als üblich, akzeptabel und hinnehmbar? „Die Lärmhöchstwerte werden von jeder Gemeinde festgelegt, weshalb keine pauschale Aussage getroffen werden kann. Im Allgemeinen liegen sie bei 35 dB (Dezibel) für die Tageszeit – zwischen 7 und 23 Uhr – und bei 30 dB (Dezibel) für die Nachtzeit. Einige kommunale Vorschriften differenzieren dabei zwischen Sommer- und Wintermonaten und gestatten höhere Maximalwerte im Sommer“, weiß Rechtsanwältin Sonja Willner aus Palma. Gut möglich, dass manch ein genervter Inselresident nun das Schallmessgerät in Anschlag bringt, doch wenn die Bitte um Rücksichtnahme nicht gefruchtet hat, sind die Optionen eher begrenzt: Die allgemeine mallorquinische Regelung aus dem Jahr 2007 zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigung nimmt die Belästigung durch nachbarschaftlichen Lärm aus dem Anwendungsbereich ausdrücklich heraus. „Die rechtlichen Möglichkeiten richten sich daher gerade nach Ordnungsvorschriften, die von jeder Gemeinde erlassen werden und meist online auf Spanisch abrufbar sind“, so Sonja Willner. „Es kann ratsam sein, das Gespräch mit dem Vorsitzenden der Eigentümergemeinschaft oder dem Hausverwalter zu suchen und diese ggf. schriftlich um Einschreiten zu bitten“, meint die deutsche Mallorca-Anwältin. Außerdem bestehe die Möglichkeit, die Polizei per Notruf zu verständigen. Diese hat die Befugnis, einzuschreiten und vor Ort ein Ordnungsgeld zu verhängen. Zwar besteht auch die Möglichkeit einer Strafanzeige, doch die Hürden dafür liegen hoch: Hierzu muss die Schwelle einer Gesundheitsschädigung (evtl. ärztlich bestätigt) überschritten sein. Dies würde den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Was in der Praxis eher selten vorkommen dürfte: „Wenn der Nachbar Eigentümer ist, so kann auf Grundlage des Horizontalen Eigentümergesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) je nach Schwere des Verstoßes und des Schadens für die Gemeinschaft sogar das Recht auf Nutzung der Immobilie für bis zu drei Jahre gerichtlich entzogen werden“, erklärt Rechtsanwältin Sonja Willner. Wesentlich einfacher ist die Situation dagegen in der Regel im Hotel: „Bei Lärmbelästigungen in der Unterkunft sollte zunächst das Personal auf die Unannehmlichkeiten aufmerksam gemacht werden. In den meisten Fällen kann die hoteleigene Security zu einer Beschwichtigung der Situation beitragen. Kann eine Beendigung der Störung nicht herbeigeführt werden, so kann durch den Hotelgast selbst oder die Security wiederum Kontakt zur Polizei aufgenommen werden“, empfiehlt Sonja Willner.
Gut zu wissen: Wer sich selbst lärmig verhält oder unangenehm auffällt, der kann per Hausrecht des Hotels verwiesen werden. Das geschieht auf Mallorca jährlich Dutzende von Malen und schneller als man denkt. Unter Umständen kann schon eine lautstarke oder unhöfliche Reklamation an der Rezeption für einen Rauswurf reichen. Die Hemmschwelle liegt dabei mitunter niedriger als im beschwerdefreudigen Deutschland. Man sollte also auch als „Lärmopfer“ stets auf den richtigen Ton achten.