Heute ist es nicht mehr nur Wunschvorstellung, eine Zeitlang, oder auch ausschließlich im Homeoffice zu arbeiten. Was liegt da näher, als das Homeoffice an einen schönen Ort zu verlegen? So einfach es klingt, ist es allerdings nicht. Trotz der EU-Regelung und Vereinfachung, bleibt die leidige Bürokratie mit Ihren Hürden.
Wer einen zweimonatigen Urlaub mit zeitweiser Arbeit im Urlaubsdomizil verbringt, muss sich noch keine großen Gedanken machen. Wer als Angestellter aus diesem Arbeits- oder Work-Life Balance Modell eine nahezu dauerhafte Einrichtung machen möchte, muss am Ende jedoch einige wichtige Punkte beachten.
Bei Aufenthalten unter 183 Tagen:
Angestellte Mitarbeiter sollten diese Arbeitsweise unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber absprechen. Oft bedarf es sogar einer Vertragsanpassung, um auf der sicheren Seite zu sein – dies gilt natürlich für beide Parteien. In der Regel muss der Vertrag nicht vollständig geändert werden, sinnvoll ist jedoch eine schriftliche Ergänzung über den Auslandsaufenthalt und das dortige Arbeiten. Beinhalten sollte der Zusatz auch die zu leistende Arbeitszeit und die eventuelle Umsetzung einer „Rückkehr in den normalen Büroalltag“. Der Arbeitsplatz sollte erhalten bleiben.
Wer einen längeren Arbeitsaufenthalt im Ausland plant, sollte, sofern möglich, eine „Entsendungslösung“ mit seinem Arbeitgeber besprechen. Nach den EU-Rechtsvorschriften sind Sie grundsätzlich dort sozialversicherungspflichtig, wo Sie Ihre Arbeit ausüben (Artikel 11 der EU-Verordnung 883/2004). Mit der Entsendebescheinigung entfällt diese Regel (Artikel 12 und 13). Damit sind die Kranken- und Sozialversicherung, das Arbeitsrecht und auch die Unfallversicherung erst einmal geklärt.
Auch die Kosten für das Homeoffice in Spanien können in diesem Fall bei der Steuererklärung in Deutschland geltend gemacht werden. Dazu gehören Arbeitsmittel, wie Computer und Zubehör, Kosten für Telefon und Internet, nicht jedoch die Reisekosten nach und von Spanien.
Bei Aufenthalten von mehr als 183 Tagen:
Schwieriger wird es bei Aufenthalten, die länger als 183 Tage andauern. Dann wird automatisch angenommen, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Spanien liegt. Damit kommt auch eine Entsendung naturgemäß nicht in Betracht. Sie unterliegen vielmehr spanischem Recht, denn der gewöhnliche Arbeitsort und der Schwerpunkt der Tätigkeit liegen in Spanien. Das gilt in der Regel nicht nur für die Sozialversicherung, sondern auch für das Arbeitsrecht. Dann fällt auch die steuerrechtliche Betrachtung dem spanischen Fiskus zu.
Wer also seinen Arbeitsmittelpunkt verlegen möchte sollte sich unbedingt bei einem Steuerbüro im Vorfeld erkundigen, um nicht im Nachhinein eine böse Überraschung zu erleben.
Grundsätzlich gilt: Homeoffice für kürzere Zeiträume, etwa zwei bis vier Wochen, erfordern keine besonderen Regelungen. Kontrollen in Spanien sind kaum zu erwarten. Bei längerer Dauer sollten Sie unbedingt die rechtlichen Vorgaben prüfen lassen.