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Recht Omnia Consulting 2. September 2022

Besteuerung von Influencern und Urhebern von Inhalten

Omnia-Consulting

Wir befinden uns in einer Welt des Wandels, und das betrifft natürlich auch die neuen Berufe, die an die technologischen Veränderungen angepasst sind, die wir in unserem täglichen Leben und in den sozialen Netzwerken, die uns schon seit einigen Jahren begleiten, erleben.
Innerhalb dieser neuen digitalen Berufe gibt es Influencer und Content Creators (Youtuber, Instagrammer, Tiktoker, Blogger usw.). Das Problem besteht darin, dass viele derjenigen, die diese neuen Berufe ausüben, nicht wissen, welche steuerlichen Verpflichtungen sie für ihre Tätigkeit haben.
Wenn Influencer und Content Creators ihre Tätigkeit kontinuierlich und regelmäßig als Einzelpersonen ausüben, müssen sie sich als Selbstständige bei der Sozialversicherung und bei den Steuerbehörden für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit anmelden. Je nach Art ihrer Tätigkeit müssen sie sich unter einer oder mehreren Rubriken anmelden, da es für Tätigkeiten wie die Erzielung von Werbeeinnahmen oder die Herstellung von Videos verschiedene Kategorien gibt.

Bei der Erklärung Ihres Einkommens gegenüber den Steuerbehörden sollten Sie bedenken, dass Sie alle Einkünfte angeben müssen, die Sie auf verschiedene Weise erzielt haben, so zum Beispiel:

• Werbung in Videos.
• Kostenpflichtige Mitgliedschaften (z.B. Twitch-Abonnements).
• Superchat und Supersticker (virtuelle Aufkleber, die Nutzer während einer YouTube-Live-Übertragung kaufen können).
• Direktes Sponsoring durch Marken in Verbindung mit der Übertragung Ihrer Bildrechte, einschließlich Zahlungen für die Teilnahme an Werbeveranstaltungen.
• Alle Geschenke (z. B. wenn eine Marke Ihnen ein Produkt schenkt, damit Sie eine Rezension darüberschreiben
und es so bei Ihren Followern populärer machen).

Es ist zu beachten, dass in Spanien ansässige Influencer, die im Ausland Einkünfte erzielen, in Spanien für ihre weltweiten Einkünfte besteuert werden. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob die Einkünfte aus der Tätigkeit außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets auch im Ausland besteuert werden müssen, wenn sie dort ausgeübt werden. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, welche Besteuerung anwendbar ist.
Was die abzugsfähigen Ausgaben betrifft, so können alle für die Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Materialien und Instrumente (Videokameras, Computerausrüstung, Marketing usw.) abgezogen werden. Nicht absetzbar sind jedoch Ausgaben wie Kleidung, auch wenn Sie ein Influencer mit Schwerpunkt Mode sind.

In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist anzumerken, dass Ihre Tätigkeit in der Regel der allgemeinen Mehrwertsteuer in Höhe von 21% unterliegt und nicht von ihr befreit ist. Da jedoch die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Plattform oder die Kunden der Urheber oder Influencer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, ist es ratsam, sich in das Register für innergemeinschaftliche Marktteilnehmer einzutragen, um Kunden mit steuerlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mehrwertsteuerfreie Rechnungen ausstellen zu können.

Wenn Sie also als Influencer oder Content-Creator bei der Entwicklung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Ihren steuer­lichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können Sie Probleme mit den Behörden bekommen und müssen mög­licherweise sogar mit Geldbußen und Strafen rechnen.

Wir sind eine mehrsprachige Rechtsanwaltskanzlei mit Spezialisierung im Steuerbereich, Zivil-, Handels- und Tourismusrecht, und in der Lage umfassende Dienstleistungen für Ausländer und Inländer, Residenten und Nicht- Residenten anzubieten. Weiterhin verfügen wir über Fach-Personal, spezialisiert darauf die Eigenheiten von Familienunternehmen zu behandeln.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater bieten Ihnen rechtliche und steuerrechtliche Dienstleistungen an, zur Unterstützung bei einem Immobilienkauf, Erstellung der Buchhaltung Ihres Unternehmens, Gesellschaftsgründung, Testamentserstellung, Steuerberechnung in Spanien, Erbschafts- und Schenkungs­angelegenheiten, Immobilien­übertragung, etc.

Bitte kontaktieren Sie uns jederzeit und wir besprechen Ihr persönliches Anliegen bei einem Termin
in unserer Kanzlei:

Omnia Consulting
C/ Sant Miquel, 46
esc. dcha, 2º piso, despacho 10-A y 10-B
E-07002 Palma de Mallorca
Tel. +34 971 288 442 – Fax +34 971 282 924
info@omnia-consulting.com
www.omnia-consulting.com

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