Es gibt zum einen die disziplinarische Entlassung, bei denen der Arbeitnehmer die Kündigung durch sein Verhalten verursacht hat und nach Vornahme der entsprechenden Abmahnungen, der Arbeitgeber die entsprechende Kündigung aussprechen kann. Dann gibt es noch die betriebsbedingte Kündigung, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Weiterbeschäftigung nicht hergibt.
In einer Vielzahl von Fällen handelt es sich aber um ungerechtfertigte Entlassungen. Hier ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer weiß, welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stehen.
Was ist eine ungerechtfertigte Entlassung?
Rechtlich gesehen ist eine ungerechtfertigte Kündigung eine, für die es keine rechtlich anerkannte Begründung gibt. Die Kündigung sollte immer der letzte Schritt sein, den ein Arbeitgeber geht.
Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, ohne einen offensichtlichen Grund dafür zu haben, und der Arbeitnehmer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, besteht der erste Schritt darin, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen, um damit die Voraussetzung zu schaffen, notfalls seine Ansprüche gerichtlich geltend machen zu können.
Der Weg zur Anfechtung einer ungerechtfertigten Kündigung
Erhalt der Kündigung und Nicht-Akzeptanz:
Nach Erhalt einer Kündigungsmitteilung sollte ein Arbeitnehmer den Empfang zwar bestätigen, aber gleichzeitig seine Ablehnung zum Ausdruck bringen, indem er die erhaltenen Unterlagen mit „no conforme“ (nicht einverstanden) gegenzeichnet.
Obligatorische Schlichtung:
Um keine Ansprüche zu verlieren, insbesondere auch, um Arbeitslosengeld beantragen zu können, muss der Arbeitnehmer ein Schlichtungsverfahren einleiten, mit welchem er sich gegen die Kündigung wehrt. Hierfür muss eine ‚papeleta de conciliación‘ (Schlichtungsantrag) beim TAMIB, der offiziellen Schlichtungsstelle in Palma eingereicht werden.
Es handelt sich um ein obligatorisches Dokument, das darauf abzielt, den Konflikt ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Dieser Schritt ist unerlässlich, unabhängig von der wahrgenommenen Lösungswahrscheinlichkeit.
Einreichung einer Klage:
Scheitert die Schlichtung, so muss der Arbeitnehmer um seine Ansprüche geltend zu machen, Klage einreichen. Dies muss alle relevanten Dokumente, einschließlich des erfolglosen Schlichtungspapiers, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Kündigungsmitteilung eingereicht werden. Das Schlichtungsverfahren unterbricht die Frist, wichtig ist es aber, diese nicht aus den Augen zu verlieren.
Im Schlichtungstermin kann es aber auch sein, dass der Arbeitgeber die Ungerechtfertigkeit der Kündigung anerkennt, dann gibt es zwei Wege, entweder der Arbeitnehmer wird wieder in das Arbeitsverhältnis aufgenommen und weiterbeschäftigt oder aber, es wird eine entsprechende Abfindung gezahlt.
Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, die Bearbeitungsdauer der Gerichtsverfahren liegt in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr, kann in Einzelfällen aber noch länger dauern. Bei Gericht wird dann auch über Wiedereinstellung oder Entschädigung entschieden.
Was die Entschädigung betrifft, ist diese abhängig vom Kündigungsgrund und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei betriebsbedingten Kündigungen sind 20 Tage / gearbeitetem Jahr zu zahlen, bei ungerechtfertigten Kündigungen entweder 33 Tage / gearbeitetem Jahr bzw., 45 Tage / gearbeitetem Jahr bei Vertragsverhältnissen, die vor 2012 eingegangen wurden. Diesbezüglich gibt es Obergrenzen und Einschränkungen. Jeder Arbeitnehmer, dem gekündigt wird, ist gut beraten, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen.