In Fällen, in denen ein Verstorbener kein Testament hinterlässt, tritt ein komplexer Prozess in Kraft, der durch das spanische Zivilgesetzbuch geregelt wird. Dieser Prozess erfordert zunächst das Sammeln essentieller Dokumente, darunter die Sterbeurkunde, eine amtliche Bescheinigung des Registro General de Actos de Última Voluntad, die das Fehlen eines Testaments bestätigt, und gegebenenfalls Dokumente, die die Verwandtschaftsverhältnisse belegen.
Daraufhin erfolgt eine genaue Ermittlung der erbberechtigten Personen. Das Zivilgesetzbuch sieht eine spezifische Reihenfolge der Erbfolge vor, die von direkten Nachkommen über Eltern und Ehegatten bis hin zu Geschwistern, Neffen, Nichten, entfernteren Verwandten und letztendlich dem Staat reicht.
Ein entscheidender Schritt in diesem Prozess ist die Erstellung eines detaillierten Inventars des Nachlasses, das sämtliche Vermögenswerte und Schulden umfasst. Die Aufteilung des Erbes erfolgt anschließend gemäß den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Anzahl der Erben.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Entrichtung der Erbschaftssteuer, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes richtet. Nach der Zahlung der Steuern und der Verteilung des Erbes müssen die Vermögenswerte auf die Erben umgeschrieben werden.
In Bezug auf die Rechte von Witwen und Witwern sowie Kindern sieht das Gesetz spezifische Regelungen vor. So hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf den Nießbrauch eines Drittels der Erbschaft, das sogenannte Verbesserungsdrittel. Kinder wiederum teilen sich zwei Drittel des Erbes, einschließlich des „legitimen Drittels“ und des „Verbesserungsdrittels“.
Ein praxisnahes Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem Nachlass von 360.000 Euro, bestehend aus Haus, Auto und Bankkonto, ohne ausstehende Schulden, erben die Kinder 240.000 Euro, also zwei Drittel des Erbes, das unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Die Witwe erhält den Nießbrauch an 240.000 Euro, wobei die Kinder als Eigentümer des Vermögens bleiben.
Die Kosten einer Erbschaft ohne Testament umfassen eine Bearbeitungsgebühr für das Formular 790 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer in Höhe von 3,74 Euro, zusätzlich zu den individuellen Steuerkosten sowie möglichen Anwalts- und Gerichtskosten.
Diese Regelungen zielen darauf ab, Konflikte zu vermeiden und eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten. In Fällen von Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten wird die Inanspruchnahme eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts empfohlen, um eine sachgerechte und gesetzeskonforme Abwicklung zu sichern.