Ferienvermietung – aber richtig Infos von „Bufete Frau“
Ein Badezimmer für jeden dritten Gast
Gesetzliche Richtlinien zur Ferienhausvermietung auf den Balearen im Überblick
Die Anwaltskanzlei Bufete Frau informiert Sie über die ersten Schritte, um Ihre Privatimmobilie als eine Ferienimmobilie legal vermieten zu können. Die Immobilie darf höchstens 6 Schlafräume und 12 Betten haben. Zudem dürfen keine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder Doppelhaushälften als Ferienunterkünfte vermietet werden. Wer seine Ferienimmobilie touristisch vermieten und gesetzlich dabei vorgehen will, braucht eine Genehmigung vom Tourismusministerium (el registro general de empresas, actividades y establecimientos turísticos de las Illes Balears). Auf den restlichen Inseln muss man sich an den jeweiligen Inselrat wenden.
Welche Immobilie als Ferienunterkunft legal an Touristen vermietet werden kann und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, legt das Tourismusrahmengesetz der Balearen und die am 17. April erlassene Gesetzesverordnung (20/2015) fest. Inhalte der Bedingungen Die Immobilie darf höchsten 6 Schlafräume mit 12 Betten haben. Zudem muss für jeden dritten Schlafplatz mindestens ein Bad vorhanden sein und sie darf nicht länger als 2 Monate an dieselbe Person vermietet werden. Um den potentiellen Gästen den Aufenthalt in der Ferienunterkunft angenehmer zu machen müssen folgende Services gestellt werden: regelmäßige Reinigung der Wohnung, Bettwäsche- und Handtuchwechsel, zur Verfügung stellen und ersetzen von allgemeinen Haushaltsartikeln, regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen der Unterkunft und Kundenservice während der Arbeitszeiten.
Erlaubte Ferienunterkünfte – Einfamilienhäuser auf einem Grundstück ohne angrenzende Immobilien – Einfamilienhäuser zwischen Eingrenzungen, so lange es sich um eine Immobilie auf einem Grundstück handelt – Reihenhäuser: Die sich in der gleichen Parzelle befinden und sich in einer horizontalen Eigentümerschaft befindet oder Reihenhäuser, die sich auf zwei verschiedenen Grundstücken befinden und durch eine Abgrenzung getrennt sind. – Einfamilienhäuser die sich ähneln, wenn sie sich in der gleichen Parzelle befinden. Es werden keine Wohnungen als eigenständig anerkannt, die sich in Mehrfamilienhäusern oder Reihenhäusern befinden und können daher nicht als Ferienunterkünfte angemeldet werden. Es muss eine Versicherung über mindestens 300.000€ mit einer Franchise von 600€ pro Schadensfall abgeschlossen werden, die körperliche und materielle Schäden abdeckt, die durch die Nutzer während des Aufenthalts verursacht werden können. Während des Vermietungszeitraums einer Ferienunterkunft ist es obligatorisch, die standarisierte Identifikationsplakette mit dem dazugehörigen Emblem der Gruppe deutlich sichtbar zu platzieren, nach dem Modell welches im Anhang 1 des Dekrets 20/2015 vom 17. April gefunden werden kann.
Mehr Informationen unter www.caib.es/seucaib/es/ tramites/tramite/1095724