Investitionen in Kryptowährung – darauf sollten Sie achten
Eine betrügerische Investition
in Kryptowährungen
kann nicht als Kapitalverlust
deklariert werden – es sei denn,
es wird ein Gerichtsverfahren
eingeleitet
Auch wenn mehr als ein Jahr vergangen ist, reicht eine Beschwerde allein nach Ansicht der DGT nicht aus. Kryptowährungen sind ein attraktiver Finanzwert, aber auch komplex und im Allgemeinen nicht sehr transparent und befinden sich noch im Prozess der Regulierung, was ein idealer Nährboden für Betrug und abgeleitete Steuerzweifel ist. Dies ist der Fall bei der verbindlichen Konsultation, die von der Generaldirektion für Finanzoperationen beschlossen wurde. Darin heißt es, dass es nicht ausreicht, eine Beschwerde einzureichen, um Verluste bei der Einkommenssteuer für eine Investition in Kryptowährungen, die auf einer betrügerischen Plattform getätigt wurden, geltend machen zu können, da trotz der Tatsache, dass ein Jahr vergangen ist, noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Der Steuerpflichtige gibt nicht an, in welche konkreten Krypto-Assets er investiert hat und die Gegenstand des Verlusts waren, sondern beschränkt sich auf die Angabe, dass es sich um Kryptowährungen handelt. Dabei handelt es sich jedoch um ein weit gefasstes Konzept, das verschiedene Arten von virtuellen Vermögenswerten abdecken kann, darunter auch Kryptowährungen gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptoanlagen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 24. September 2020, in dem der Begriff „Kryptoanlage“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 definiert wird als „eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die elektronisch unter Verwendung einer dezentralen Aufzeichnungstechnologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden kann“.
Kapitalverluste Was die Gestaltung von Kapitalgewinnen und -verlusten betrifft, so sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor, dass der Betrag eines Kredits, der bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt wird, automatisch als Kapitalverlust berechnet wird. In diesem Fall hat der Steuerzahler eine Investition in Kryptowährungen verloren, die er 2021 auf einer betrügerischen Plattform getätigt hat, und es stellt sich die Frage, ob dieser Verlust in der Einkommenssteuererklärung angerechnet werden kann, da er die entsprechende Anzeige bei der Nationalen Polizei eingereicht hat.
Die Generaldirektion für Steuern lehnt diese Möglichkeit jedoch ab, da die in Art. 14.2 k) des LIRPF genannten Umstände im vorliegenden Fall nicht zutreffen, da die Einreichung der Beschwerde trotz des Verstreichens eines Jahres nicht als Einleitung eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung der Forderung angesehen werden kann.
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