Vertrag ist nicht immer gleich Vertrag. Wer auf Mallorca eine Immobilie erwerben möchte, hat bis zur Übergabe der notariellen Kaufurkunde, also der sogenannten escritura, die Wahl zwischen verschiedenen Vorverträgen.
Optionsvertrag
Den Anfang macht der „Contrato de Opción de Compra“, also der Optionsvertrag. Er räumt dem Käufer das Recht aber auch die Plicht ein, die Immobilie des Verkäufers bis zu einem festgesetzten Termin zu erwerben. Als Sicherheit dafür, muss er dem Verkäufer eine Optionssumme anzahlen, deren Höhe in der Regel zwischen 10 und 20 Prozent des ausgehandelten Kaufpreises der Immobilie entspricht. Sollte der Kauf am Ende, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande kommen, behält der Verkäufer die Optionssumme ein. Bei Erfüllung des Vertrages wird die Anzahlung dagegen auf die Kaufsumme angerechnet. Ein „Contrato de Opción de Compra“ sollte stets von einem auf spanisches Imobilienrecht versierten Anwalt aufgesetzt werden.
Reservierungsvertrag
Eine Sonderform des Optionsvertrages ist der sogenannte „Contrato de Reserva“. Er bedeutet, dass der potentielle Käufer den Immobilienverkäufer darum bittet, das zu Verkauf stehende Objekt für einen kurzen Zeitraum zu reservieren. Auch hier behält der Verkäufer die Anzahlung ein, wenn bis zur Verstreicherung der Frist kein Optionsvertrag zwischen beiden Seiten aufgesetzt wird. Sowohl Optionsvertrag als auch Reservierungsvertrag werden von ausländischen Immobilienkäufer oftmals genutzt, um die Finanzierung sicherstellen zu können.
Der endgültige Kaufvertrag
Sind Käufer und Verkäufer sich über alle Details einig, wird der endgültige Kaufvertrag, auf Spanisch „Contrato privado de Compraventa“ aufgesetzt. Inhalt des Vertrages ist unter anderem die genaue rechtliche Beschreibung des Objektes, die Festlegung des definitiven Kaufpreises, die Zahlungsbedingungen sowie der Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie.
Rund drei Tage vor der notariellen Beurkundung fordert der Notar einen aktuellen Grundbuchauszug an. Mit dessen Übersendung wird die Immobilie für einen Zeitraum von etwa zehn Tagen „blockiert“. Sprich: Während dieser Zeit kann kein anderer Notar einen Grundbuchauszug für die gleiche Immobilie anfordern.
Käufer und Verkäufer müssen beim definitiven Notartermin anwesend sein oder einem bevollmächtigten Vertreter diese Aufgabe überlassen. Nach Abschluss sendet der Notar einen Mitteilung über den Kaufvertrag an das betreffende Grundbuchamt. Wichtig: Mit Unterschrift der notariellen Kaufvertragsurkunde geht das Eigentum an den Käufer über. Spätere, vom Verkäufer gestellte Ansprüche hinsichtlich der zu zahlenden Kaufsumme sind dann nicht mehr möglich.