Bisher konnten in Spanien nur Selbstständige (Autónomos), die nicht an ein Unternehmen gebunden waren, von der Pauschalregelung (reduzierter Sozialversicherungsbeitrag in den ersten beiden Jahren) profitieren, während Selbstständige, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind, benachteiligt waren.
Nach einem jüngsten Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs sind die regionalen Sozialversicherungsbehörden gezwungen, die Vorgaben an den Pauschalsatz für selbständige Unternehmensmitarbeiter zu ändern und sie wie normale Selbständige zu behandeln. Will heißen: Auch in Unternehmen tätige Autónomos haben ab jetzt das Recht, in den ersten beiden Jahren einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Diese Änderung gilt aber nicht nur für neue Selbstständige, sondern auch für alle die, denen der reduzierte Sozialversicherungsbeitrag in den vergangenen vier Jahren verweigert wurde. Sie können eine Rückzahlung der für diesen Zeitraum „zu viel“ gezahlten Beiträge beantragen, sofern sie alle dafür vorgegebenen Kriterien erfüllen und mindestens zwei Jahre lang eine freiberufliche Tätigkeit für ein Unternehmen ausgeübt haben.
Im Durchschnitt belaufen sich die zu erwartenden Rückzahlungsansprüche auf etwa 4.000 Euro pro Autónomo, etwa 100.000 Freiberufler in Spanien dürften nach Schätzungen der Unternehmensverbände von den Beitragsrückerstattungen profitieren. In einzelnen Fällen kann der Betrag auch höher ausfallen.
Um den Rückzahlungsanspruch ein wenig zu verdeutlichen, zeigen wir Ihnen folgende Beispiel:
Herr X hatte sich am 1.01.2019 als Selbstständiger mit einer Mindestbeitragsgrundlage von 1.214,10 Euro angemeldet, was einen monatlichen Selbstständigenbeitrag von 364,23 Euro für das Jahr 2019 bedeutete. Im November des laufenden Jahres 2020 wird eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Gebühren aufgrund der Anwendung des oben genannten Kriteriums beantragt:
Im Jahr 2019 zahlte er insgesamt 4.370,76 Euro, hätte er damals die Pauschale in Anspruch nehmen können, hätte er 60 Euro pro Monat gezahlt, also insgesamt 720 Euro, der Überschuss der gezahlten Gebühren betrug somit 3.650,76 Euro.
Im Jahr 2020 wurde in den Monaten Januar bis Juni eine monatliche Gebühr von 367,87 gezahlt, so dass ein Gesamtbetrag von 2.207,22 gezahlt wurde. Für diese sechs Monate hätte ein Gesamtbetrag von 1.110,90 (185,15 Euro pro Monat) gezahlt werden müssen. Der zu viel gezahlte Betrag betrug 1.096,32.
Für die Monate Juli bis Oktober zahlte er insgesamt 1.103,61 Euro, obwohl er einen Gesamtbetrag von 761,61 Euro (253,87 Euro pro Monat) hätte zahlen müssen, also 342 Euro zu viel.
Fazit: Herr X kann sich die zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 5.089,08 Euro erstatten lassen.
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