Am 7. April fällt der Startschuss für die Einkommenssteuererklärung in Spanien. Bis zum 30. Juni müssen die Erklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Aufgrund der seit Frühjahr 2020 anhaltenden Coronavirus-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen, gibt es einige Änderungen im Vergleich zu den vorherigen Jahren.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr in Kurzarbeit (ERTE) geschickt wurden, und damit einen staatlichen Lohnausfall-Zuschuss erhielten, sind verpflichtet, diese Leistungen als steuerpflichtiges Lohneinkommen zu deklarieren, d.h. diese Leistungen sind nicht von der persönlichen Einkommensteuer befreit.
Es gibt nur zwei Fälle, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für die ERTE-Zahlungen besteht:
(a) Wenn die staatliche ERTE-Hilfe den monatlichen Betrag von 1.500 Euro nicht überstieg, beziehungsweise wenn das gesamte Lohneinkommen 2020 nicht über 22.000 Euro lag.
(b) Wenn die staatliche ERTE-Hilfe den Betrag von 1.500 Euro pro Monat zwar überstieg, das gesamte Jahres-Lohneinkommen aber nicht mehr als 14.000 Euro betrug.
Wichtig: Mütter mit Kindern unter drei Jahren, die im Laufe des vergangenen Jahres ERTE-Zahlungen erhielten, können für diese Zeit keinen Anspruch auf den sonst geltenden Steuerfreibetrag von 100 Euro pro Monat geltend machen.
Alle staatlichen Hilfen, die Selbstständige (Autónomos) für die Zeit ihres Erwerbsausfall aufgrund der angeordneten Beschränkungen erhielten, gelten für das Finanzamt nicht als Arbeitseinkommen, obwohl sie nach der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers ermessen wurden. Allerdings müssen diese Beträge zumindest in der Steuererklärung aufgeführt werden, da auch die jeweiligen Sozialversicherungsgesellschaften (Mutuas) verpflichtet wurden, diese Zahlungen dem Finanzamt zu melden.
Während des vergangenen Jahres erhaltene staatliche „Lebensminimum“-Beihilfen (Renta mínima) sind steuerfrei, wenn ihre Gesamtsumme den Betrag von 11.279,39 Euro nicht übersteigt. Allerdings müssen sie in der Einkommenssteuererklärung deklariert, beziehungsweise in den dafür vorgesehenen Formularfeldern mit dem Wert „0“ angegeben werden. Liegt der Jahresgesamtbetrag der erhaltenen „Renta-Minima“ Beihilfen über der oben genannten Summe, muss deren Differenz auf das steuerpflichtige Gesamtjahreseinkommen angerechnet werden.
Der Erwerb von Kryptowährungen wie „Bitcoins“ muss nicht deklariert werden, beziehungsweise auch nicht von der Einkommenssteuer absetzbar. Anders sieht es im Falle eines Verkaufs von Kryptowährungswerten aus. Sowohl der daraus entstandene Zuwachs des Jahreseinkommens als auch dessen mögliche Verringerungsbeträge müssen deklariert werden. Im Verlustfall allerdings nur bis zu einer maximalen Höhe von 25 Prozent des Gesamteinkommens.
Der Gewinn oder der Verlust aus dem Kauf von Kryptowährungsvermögen gilt – ähnlich wie anderen Ländern – auch in Spanien als wirtschaftliche Tätigkeit. Und unterliegt damit allen steuerlichen Verpflichtungen, die diese Tätigkeit mit sich bringt. Es ist aber in jedem Fall ratsam, die durch den Verkauf von Kryptowährung entstehenden Veränderungen der Gesamtvermögensverhältnisse hinsichtlich möglicher Freibeträge von einem Steuerberatungsunternehmen wie „Omnia“ überprüfen zu lassen.
Steuerpflichtige Personen, die im Laufe des vergangenen Jahres an nicht staatliche Hilfsorganisationen oder Wohltätigkeitsvereine 150 Euro oder mehr spendeten, können erstmals 80 Prozent dieser Beträge von der Steuer absetzen. Geringere Spendenbeträge können wie bisher zu 35 bis 40 Prozent ihrer Höhe abgesetzt werden.
Für die Einkommenssteuererklärung im kommenden Jahr wurden bereits folgende Veränderungen festgelegt:
Einkünfte aus Zinserträgen wie Versicherungspolicen, Investmentfonds, Sparplänen oder Aktien, deren Betrag höher als 200.000 Euro ist, werden mit 26 Prozent besteuert.
Im Falle von Rentensparplänen wurde die Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren Jahresbeiträge von 8.000 Euro auf 2.000 Euro gesenkt. Im Falle von zusätzlichen Beitragszahlungen zugunsten des Ehepartners wird sie von 2.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt.
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