So geht Ferienvermietung richtig : der Expertentipp von Bufette Frau
Das Insel-Domizil als Ferienhaus
Für die Vermietung von privaten Immobilien auf Mallorca an Urlauber bestehen zahlreiche und zum Teil komplexe Gesetzesauflagen. Die auf Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei „Bufete Frau“ erklärt die wichtigsten Unterschiede.
Sehr häufig bringt man dieBegriffe „Saisonale Vermietungen“ und „Ferienvermietungen“ durcheinander. Dabei handelt es sich um zwei grundlegend verschiedene Dinge. Bei der saisonalen Vermietungen handelt es sich für den Gesetzgeber um die „Nutzung einer Wohnung zu anderen Zwecken als die der Eigennutzung“. Die Ferienvermietungen dagegen unterliegen anderen Gesetzesauflagen. So müssen Immobilien, die als Ferienwohnungen vermietet werden sollen, folgende Vorassetzungen erfüllen: Die Wohnung muss für die sofortige Benutzung adäquat möbliert und ausgestattet sein. Und die Geschäftsabwicklung muss von einem für diesen Service entlohnten Reiseveranstalter vermittelt und vermarktet werden.
Wer darf an Urlauber vermieten?
Nach dem balearischen Tourismusgesetz dürfen Besitzer von alleinstehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften ihre Immobilien an Urlauber vermieten. Wohnungen in Mehrfamilien- oder Reihenhäusern sind dagegen ausgeschlossen. Diese können jedoch wochen- oder monateweise als „Saisonale Vermietungen“ vermietet werden. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass die Vermarktung dieser Miet-Immobilien nicht über die Kanäle des touristischen Vertriebes erfolgen darf. Die Häuser für die touristische Vermietung dürfen über höchstens sechs Schlafzimmer und höchstens zwölf Übernachtungsplätze verfügen. Kinder unter 12 Jahren werden offiziell nicht als Übernachtungsgäste gezählt. Die Häuser müssen über ein Badezimmer für fünf Gäste verfügen. Bei sechs bis acht Gästen müssen zwei Badezimmer vorhanden sein, für neun bis elf Gäste drei und für zwölf Gäste vier Badezimmer. Im Falle von kurzfristigen Vermietungen gibt es keine Beschränkungen bezüglich der Anzahl von Schlaf- oder Badezimmern. Außerdem bedarf es keiner behördlichen Genehmigung für die kurzfristige Wohnvermietung.
Was genau ist eine Ferienunterkunft ?
Anders sieht es bei der touristischen Vermietung aus. Hierfür muss eine Genehmigung beim Tourismusministerium beantragt werden. Es darf zudem nicht für Ferienaufenthalte in einer Wohnung geworben werden, die über keine offizielle Abnahme von seiten der zuständigen Tourismusbehörde verfügt. Für eine touristische Vermietung müssen folgende Dienstleistungen während des Aufenthaltes der Gäste angeboten werden: regelmäßige Säuberung der Wohnung während des Aufenthaltes; Wechseln von Bettwäsche, Handtüchern, allgemeinen Haushaltsgegenstände sowie das Auffüllen bzw. Die Wiederbeschaffung von Speisen, Getränken und Sanitärmitteln; Wartung der Installationen; Öffnungszeiten für Publikumsverkehr während der Geschäftszeiten und 24 Stunden telefonischer Kundendienst für die Touristen oder Verbraucher.
Wer sich als Immobilien-Besitzer nicht an die Auflagen und Gesetzesvorlagen zur touristischen Vermietung hält, muss mit empfindlichen Bußgeldern zwischen 40.000 und 400.000 Euro rechnen. Aufgrund der komplexen und von Fall zu Fall unterschiedlichen Gesetzeslage ist es ratsam, stets Untersützung von Rechtsexperten zu sichern.
Die Kanzlei „Bufete Frau“ hat sich seit Jahren bereits auf den Rechtsbeistand für einheimische und ausländische Immobilienbesitzer bei der Ferienvermietung auf Mallorca spezialisiert. Die Kanzlei ist mit ingesamt vier Büros auf der Insel in Palma, Sóller, Portals Nous und Port d’Andratx vertreten. Kanzlei Bufete Frau www.bufetefrau.de Tel. 971 22 80 36