Rentner-Insel ist sicherlich eines von vielen Klischees, mit denen Mallorca im Laufe der vergangenen Jahrzehnte behaftet wurde. Tatsächlich verbringen viele deutsche Senioren ihren Lebensabend zwischen Palma und Pollensa, in der Regel mit ausreichender finanzieller Absicherung durch monatliche Rentenzahlungen aus ihrer Heimat und erspartem Vermögen.
Ob und wie sie von der jährlichen Einkommens- und Vermögenssteuererklärung in Spanien betroffen sind, für die am 1. April der Startschuss fiel, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das deutsche Steuerberatungsunternehmen „European@ccounting“ in Palma hält dazu folgende Info bereit:
Höhe der Rente ist mitentscheidend
Grundsätzlich müssen Residenten ihr Welteinkommen versteuern. Diese Steuerpflicht wird lediglich von zwei Faktoren eingeschränkt:
1. Wenn aufgrund der Höhe des Einkommens keine Erklärung eingereicht werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gemeinhin kolportierte Schwellenbetrag von 22.000 Euro nur gilt, wenn dieses Einkommen von einem einzigen Zahler stammt und in Spanien Einbehalte getätigt wurden (retenciones). Für Ruhestandszahlungen aus dem Ausland trifft das nicht zu, d.h. hier muss man sich die Erklärungs- und Steuerpflicht für jeden Einzelfall anhand der weiteren Bestimmungen ansehen.
2. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht Spaniens einschränkt. Das ist zum Beispiel bei Beamtenpensionen der Fall, die nur in Deutschland besteuert werden dürfen. Diese sind in Spanien jedoch zu deklarieren und nehmen Einfluss auf den Steuersatz (Progressionsvorbehalt).
Renten der öffentlichen Hand sind in Spanien in jedem Fall zu versteuern, allerdings hat Deutschland ebenfalls das Recht der Besteuerung. Bei Rentenbeginn von 2015 bis 2029 darf Deutschland maximal 5 Prozent Steuern einnehmen und ab 2030 maximal 10 Prozent. Die in Deutschland bezahlte Steuer wird in Spanien angerechnet.
In dem Gesetzestext des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) heißt es dazu: „Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.“
Sonderfall: Die Kapitalrenten
Ein eigenes Thema sind Kapitalrenten, z.B. aus einer Lebensversicherung, oder auch Betriebsrenten. Die Art der Besteuerung der letztgenannten hängt davon ab, ob diese Einkünfte als Arbeits- oder Kapitaleinkommen einzustufen sind.
Ohne Steuerberater wird es schwierig
Die Problematik ist damit nur oberflächlich abgehandelt. Beispiel: In bestimmten Ausnahmefällen können deutsche Beamtenpensionen von Spanien doch besteuert werden. Es ist daher zu empfehlen, den Einzelfall von einem Berater prüfen zu lassen, der sich mit der spanischen Steuer auskennt und vor internationalem Steuerrecht keine Angst hat.
Einreichfristen für die Steuererklärung
Die Einreichfristen für Einkommens- und Vermögensteuer haben sich durch den gegenwärtigen Alarmzustand in Spanien im Zuge der Corona-Pandemie erstmal nicht verändert. Es gilt für beide Steuern der 30.6. als spätester Abgabetermin.
Auch Erben müssen Steuererklärung einreichen
Spanische Steuerbürger müssen die Erklärung jeweils für das gesamte Kalenderjahr und für das Welteinkommen einreichen. Einzige Ausnahme: Im Todesfall wird die Einkommensteuer des Verstorbenen durch den/die Erben für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum des Ablebens erstellt.
Personen, die während des Jahres den Ansässigkeitsstaat wechseln, müssen anhand der Bestimmungen zur steuerlichen Ansässigkeit (u.a. 183-Tage-Regel) ermitteln, in welchem Staat sie im entsprechenden Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Es ist daher normal, z.B. in Spanien für das ganzjährige Welteinkommen besteuert zu werden, obwohl man bereits im August oder September das Land verlassen hat, oder obwohl man erst im März oder April nach Spanien gezogen ist. Die Steuerpflicht als Resident gilt in Spanien immer für das komplette Kalenderjahr.
Weitere Informationen und Beratung zur Steuerpflicht von deutschsprachigen
Residenten auf Mallorca bei
„European@ccounting“.
www.europeanaccounting.net
Tel. 971 679 418