Service Marc Fischer 28/03/2022

Rente auf Mallorca – Wichtige Tipps für den entspannten Ruhestand!

rente im ausland mallorca

Viele Rentnerinnen und Rentner zieht es ins Ausland. Die Vorteile liegen auf der Hand: Mehr Sonne und geringere Lebenshaltungskosten. Der Schritt sollte allerdings durchgerechnet sein.

Jeder deutsche Rentner kann frei entscheiden, wo er oder sie nach dem Ruhestand leben möchte. Die Rentenversicherung benötigt lediglich die Adresse, die persönlichen Kontaktdaten und eine Bankverbindung. Das Konto kann entweder bei einem deutschen oder ausländischen Institut eingerichtet sein. Bedenken sollte man, dass bei Überweisungen ins Ausland Gebühren anfallen können. Zudem können bei Rentenzahlungen ins außer europäische Ausland Umrechnungsgebühren und Wechselkursverluste entstehen.

Wohnsitz rechtzeitig mitteilen
Damit sich sowohl Rentenversicherung als auch Krankenkasse auf den Auslandswohnsitz einstellen und alle erforderlichen Maßnahmen speichern können, sollten Ruheständler den neuen Wohnsitz mindestens drei Monate im Voraus mitteilen. Die Behörde überprüft in einzelnen Staaten regelmäßig, ob die Rentenempfänger noch leben. Als Nachweis wird eine sogenannte Lebensbescheinigung verlangt. Erhalten Sie ein solches Dokument, sollten Sie dieses umgehend ausgefüllt zurücksenden, um Unterbrechungen der Zahlungen zu vermeiden.

Voraussetzungen für Steuern
Ob Rentner im Ausland steuerpflichtig sind, hängt von der Dauer des Aufenthalts, dem jeweiligen Land sowie der Art der Rente ab. Bei einem befristeten Auslandsaufenthalt von nicht länger als sechs Monaten bleibt in Sachen Steuern alles beim Alten: Die Rente wird, wie üblich, ausgezahlt. Der Rentenempfänger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, also auch mit seiner gesetzlichen Rente.

Allerdings hängt die Steuerpflicht bei der Rente im Inland vom Eintrittsdatum ab. Wer beispielsweise in diesem Jahr erstmals Rente bezieht, muss 82 Prozent der Summe besteuern, nur 18 Prozent bleiben steuerfrei. Dabei handelt es sich um den individuellen Rentenfreibetrag, der in den Folgejahren nicht verändert wird.

Dauerhaft im Ausland
Zurück zum Auslandsaufenthalt. Wer hier länger als sechs Monate wohnt, wird in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Es gibt damit keinen Grundfreibetrag mehr, und die Steuerpflicht gilt ab dem ersten Euro.

Nicht mehr berücksichtigt werden in diesem Fall auch das Ehegattensplitting sowie außergewöhnliche Belastungen. Freibeträge für Kinder und Alleinerziehende fallen ebenso weg. Damit kann die Steuerlast für Einkünfte, die in Deutschland zu versteuern sind, recht hoch werden.

Ausnahmen von der Steuer
Es gibt allerdings Bedingungen, unter denen auch bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt die Vorteile des deutschen Steuersystems genutzt werden können. Wer nämlich mindestens 90 Prozent seines Einkommens in Deutschland bezieht, kann beim zuständigen Finanzamt einen „Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht“ stellen. Das ist übrigens auch bei nicht in Deutschland versteuerten Einkünften möglich, wenn diese unter dem Grundfreibetrag liegen. Ausländische Einkünfte werden dabei nach deutschem Recht ermittelt. Der Nachweis der Einkünfte muss dann dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beigefügt werden. Für EU-Länder, wie Spanien, gilt die „Bescheinigung EU/EWR“. Eine Steuerpflicht für dauerhaft im Ausland lebende Renterninnen und Renter hängt auch davon ab, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Ausland gibt. Im Falle von Spanien ist das so. Die gesetzliche Rente wird seit 1968 in Deutschland versteuert.

Informationen online
Sämtliche Formulare und weitere Informationen zum Thema Auslandsrente gibt es beim Zentralen Finanzamt für Rentenempfänger im Ausland, dem Finanzamt Neubrandenburg. Die Homepage lautet:

www.finanzamt-rente-im-ausland.de