Kolumne Lutz Minkner Januar 2022 – Plusvalia
Kolumne Lutz Minkner Januar 2022 – Plusvalia
Zu früh gefreut: Teils VERFASSUNGSWIDRIGE Plusvalia durch neues gesetz “geheilt”
Bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft fällt auf Mallorca immer auch eine Wertzuwachssteuer, die sogenannte Plusvalia, an. Das ist eine Steuer, die den Gemeinden zusteht und mit der der Wertzuwachs von Grund und Boden, nicht der darauf befindlichen Baulichkeiten, seit dem letzten Veräußerungsvorgang besteuert wird.
Die Wertzuwachssteuer stand schon immer in der Kritik, weil sie im Grunde eine Doppelbesteuerung darstellt, da der Wertzuwachs von Grund und Boden, wenn auch mit einer anderen Berechnungsart, schon mit der Gewinnsteuer im Rahmen der Einkommensteuer besteuert wird.
Bisher richtete sich die Berechnung des Wertzuwachses nicht nach der wirklichen Wertsteigerung, sondern nach Berechnungen aufgrund von Kriterien, die die Gemeinden festgelegt hatten. So kam es häufig vor, dass eine Wertzuwachssteuer zu zahlen war, obwohl der Verkäufer gar keinen Gewinn gemacht hatte. Dies hatten einige Gerichte in der Vergangenheit bemängelt, so dass schließlich im Oktober 2021 das spanische Verfassungsgericht das Plusvalia-Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärte.
Eigentümer frohlockten daraufhin, dass nun Verkauf, Erbschaft und Schenkung ihrer Grundstücke von der Wertzuwachssteuer befreit seien. Zu früh gefreut: Keine 13 Tage nach der Urteilsverkündung beschloss das spanische Parlament ein neues Plusvalia-Gesetz, denn die hohen Einnahmen aus der Wertzuwachssteuer waren bereits in den Gemeinde-Haushalten einkalkuliert.
Zukünftig gibt es zwei Berechnungsarten für die Wertzuwachssteuer, von denen der Betroffene die für ihn günstigere Variante wählen kann:
Bei der ersten Variante wird wie bisher auf den Katasterwert abgestellt. Dieser wird dann mit einem bestimmten Koeffizienten multipliziert, der sich an der Anzahl der Jahre, die der Vorbesitzer die Immobilie hatte, orientiert. Das Ergebnis wird mit maximal 30% (Prozentsatz wird von der Gemeinde bestimmt) besteuert.
Die zweite Variante stellt auf die tatsächliche Wertsteigerung zwischen Erwerb des Voreigentümers und dem aktuellen Erwerb ab. Damit soll verhindert werden, dass eine Wertzuwachssteuer erhoben wird, wenn tatsächlich kein Wertzuwachs eingetreten ist. Bei dieser Variante wird es gewiss zukünftig zu Bewertungsstreitigkeiten zwischen den Steuerschuldnern und den Gemeinden kommen. Es ist daher ratsam, schon im Vorfeld eines Verkaufs, einer Schenkung, einer Erbschaft ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen, mit dem die wertbildenden Faktoren festgestellt werden und der vereinbarte Kaufpreis als marktgerecht bestätigt wird.
Lutz Minkner blickt auf 45 Jahre Tätigkeit
als Rechtsanwalt, Dozent,
Fachbuchautor und Unternehmer zurück.
Seit 1984 ist er Vorstand des Immobilienunternehmens
Minkner & Partner, www.minkner.com