Omnia Consulting – Der „Hausrat“ bei der Erbschaftssteuer in Spanien
Omnia Consulting – Der „Hausrat“ bei der Erbschaftssteuer in Spanien
Bei der Erbschaftsannahme in Spanien besteht eine der gesetzlichen Pflichten darin, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod die Erbschaftssteuer zu entrichten. Diese progressive Steuer wird auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen erhoben, das der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes besitzte.
Eines der Güter, die in der Erbschaft auftauchen, ist der sogenannte "Hausrat", aber was versteht man unter Hausrat im steuerlichen Bereich und für die Zwecke der Erbschaftssteuer.
Es handelt sich um die Gesamtheit der Güter, die aus Kleidung, Möbeln und Einrichtungsgegenständen bestehen, die den Hausrat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Verstorbenen bilden, mit Ausnahme von Schmuck, Kunstgegenständen, historischen Gegenständen und anderen Gegenständen von außergewöhnlichem Wert.
Dieser gehört zur Erbmasse und wird mit einem Prozentsatz von 3% des Gesamtvermögens des Verstorbenen bewertet, es sei denn, die Erben weisen dem Hausrat einen höheren Wert zu oder beweisen das Nichtvorhandensein oder dass der Wert niedriger ist als der, der sich aus der Anwendung des vorgenannten Prozentsatzes ergibt, d.h. 3% werden automatisch auf den Wert des Nachlassvermögens angewendet.
Wenn die Erben jedoch der Ansicht sind, dass der Wert des Hausrates weniger als 3% beträgt, müssen sie das beweisen, z.B. wenn der Verstorbene keine eigene Wohnung hatte (er lebte in einer Residenz, einem Hotel oder bei einem Verwandten), was in den meisten Fällen schwierig sein wird.
So vertritt unser Oberster Gerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil die Auffassung, dass es nicht richtig ist, die 3% auf das gesamte Vermögen des Nachlasses anzuwenden, sondern nur auf dasjenige, das dem privaten oder persönlichen Gebrauch des Verstorbenen diente, und zwar unter Ausschluss aller anderen. Insbesondere sind Aktien und Wertpapiere aus dem Begriff des Hausrates ausgeschlossen.
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