Recht Omnia Consulting 08/09/2019

Neuigkeiten für Mieter und Vermieter

Am 6. März trat das neue Gesetzesdekret 7/20019 in Spanien in Kraft. Dabei handelt es sich um die zweite Verordnung zum Wohn- und Mietrecht, die von derselben Regierung innerhalb von nur zwei Monaten erlassen wurde. Wir hatten bereits im Februar diesen Jahres in der Inselzeitung die erste Gesetzesänderung erläutert. Nur zwei Monate später erklären wir die neue Veränderung. Unglaublich, nicht wahr?
Alle Mietverträge, die in Spanien seit dem 6. März geschlossen werden, sind von der Gesetzesänderung betroffen. Sie betreffen unter anderem die Laufzeit der Verträge, die zulässigen Mietpreiserhöhungen oder die Kündigungsfristen bei Vertragsbruch.

Vertragsverlängerung
Das neue Gesetzesdekret sieht die Wiedereinführung der 5-Jahres-Frist bei Vertragsverlängerungen vor. Will heißen: Läuft ein Mietvertrag aus, wird er automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Und das fünf Jahre lang. Handelt es sich bei dem Mieter um eine Firma, wiederholt sich die Jahresvertragsverlängerung sogar um sieben Jahre. Aber: Bestätigt nach Ablauf des Vertrages keiner der beiden Seiten (Mieter oder Vermieter) die automatische Verlängerung, so gilt der Mietvertrag automatisch drei weitere Jahre. Mit dieser Regelung wird dem Mieter eine längerfristige Mietsicherheit gewährt.

Kaution
Der Höchstbetrag für die  Kau­tion, die vom Mieter ent­weder durch Zahlung oder Vorlage einer Bakgarantie verlangt werden darf, liegt bei zwei Monatsmieten. Davon ausgenommen sind lang­fristige Verträge.

Mietpreiserhöhung
Die jährliche Mietpreiserhöhung darf die Schwankungen des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung nicht überschreiten.

Eigennutzungsrecht des Vermieters
Um die Mietimmobilie vor Ablauf des Vertrages selbst beziehen zu können, muss der Eigentümer dem Mieter die Notwendigkeit kommunizieren, die Immobilie als Dauerwohnung für sich oder Verwandte ersten Grades nutzen zu müssen.
Diese Gründe sind dem Mieter innerhalb einer Frist von zwei Monaten mitzuteilen.

Kündigungsfrist
Für den Fall, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter den Mietvertrag kündigen wollen, besteht weiterhin eine Kündigungsfrist von vier Monaten im Voraus.

Verwaltungskosten und Ferienvermietung
Die Kosten der Hausverwaltung sowie das Aufsetzen des Vertrages gehen zu Lasten des Vermieters.
Darüber hinaus haben die Eigentümergemeinschaften (im Falle von Mehrfamilienwohnhäusern) ein größeres Mitspracherecht bei der Genehmigung von Ferienwohnungen als bisher. So reicht bereits eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gemeinschaft, um die Vermietung einer Wohnung zu verbieten oder einzuschränken.  

Eigentümer-Gemeinschaften
Die neuen Regelungen beinhalten auch Änderungen, welche eine Eigentümergemeinschaft betreffen.
Diese Änderungen sehen unter anderem eine Erhöhung des Reservefonds der Eigentümergemeinschaft um bis zu 10 Prozent vor.

Dem neuen Gesetzestext zufolge können diese Geldmittel bei Bedarf für die Durchführung von Arbeiten zur Verbesserung der Zugänglichkeit (Eingang, Treppen, Aufzüge, etc.) der Immobilie verwendet werden.

Zwangsräumungen
Das neue Dekret beendet die so genannten "offenen Zwangsräumungen". Will heißen: Die Gerichte müssen jetzt immer den genauen Tag und die genaue Uhrzeit der Räumungen festlegen.

Im Falle eines Verkaufs
Wenn der Eigentümer während der Laufzeit eines Mietvertrages die Immobilie an einen Dritten verkaufen möchte, muss dieser die geltenden Bedingungen einhalten.
Und: Der Käufer der Immobilie muss alle Klauseln des bestehenden Mietvertrages bis zu dessen Ablauf einhalten, unabhängig davon, ob er im Grundbuch eingetragen ist oder nicht.

Im Todesfall
Bei langfristigen Mietverträgen kann eine Vertragsklausel vereinbart werden, demnach  der Mieter auf das Recht verzichtet, dass im Falle seines Todes, eines seiner Familienmitglieder Anrecht darauf hat, den Mietvertrag fortzuführen.

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